Mehrere Einbrüche in Sarnen begangen – Kantonsgericht verhandelt Fall eines Algeriers in Abwesenheit

Das Kantonsgericht befasste sich mit dem mehrfachen Einbruchdiebstahl eines damals 22-jährigen Algeriers in Sarnen in der Nacht vom 13. auf den 14 Dezember 2023. Der Beschuldigte war vom Verfahren dispensiert, sein Aufenthaltsort ist nicht bekannt.

Zum Tatvorwurf

Der 22-jährige Algerier A.A. reiste am 13. Dezember 2023 ohne Fahrausweis von Basel nach Sarnen. Anfänglich soll er ein unverschlossenes Fahrzeug durchsucht und dabei Bargeld, einen Schlüssel sowie eine Debitkarte entwendet haben. Anschliessend soll er in einen Barbershop eingebrochen sein, indem er mit einem Stein die Glastüre aufschlug. Aus dem Barbershop soll er die Kasse samt CHF 1’500 entwendet haben. Einen weiteren Einbruch soll er im Aldi Sarnen versucht haben, welchen er jedoch wegen eines akustischen Alarms nach dem Aufbrechen der Eingangstüre abgebrochen haben soll. Kurze Zeit später wurde der Beschuldigte durch die Polizei am Bahnhof Sarnen angehalten und festgenommen. Nebst den Einbruchdiebstählen werden dem Beschuldigten noch drei Zugfahrten ohne Billett vorgeworfen.

Klarer Sachverhalt aus Sicht der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwältin schilderte in ihrem Parteivortrag einen eindeutigen Geschehensablauf, welcher durch den Beschuldigten auch grössten Teils zugegeben wurde. Unklar blieb aber auch nach dem Vortrag, was mit dem gestohlenen Bargeld aus dem Barbershop passierte. Dieses konnte weder bei der Verhaftung des Beschuldigten noch in der Umgebung aufgefunden werden. Die Staatsanwaltschaft forderte für den vorbestraften Beschuldigten eine unbedingte Freiheitsstrafe von 6 ½ Monaten für die Taten in Sarnen im Dezember 2023. Der Beschuldigte wurde im Jahr 2023 durch das Strafgericht Basel-Stadt bereits wegen gewerbsmässigen Vermögensdelikten zu einer 16-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft forderte den Vollzug dieser Strafe mit einer Gesamtstrafe von 20 Monaten unbedingt und CHF 300 Busse. Ebenfalls wurde eine Landesverweisung von 20 Jahren für den Beschuldigten gefordert. Die Dauer von 20 Jahren entsprechen dem Höchstmass bei Wiederholungstätern, für welche bereits einmal eine Landesverweisung ausgesprochen wurde. Im Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt wurde der Beschuldigte bereits für 5 Jahre des Landes verwiesen.

Was versteht man unter Katalogstraftaten?

Seit der Umsetzung der angenommenen Ausschaffungsinitiative gibt es im Strafgesetzbuch eine Auflistung von Tatbeständen, bei welchen das Gericht eine obligatorische Landesverweisung für den Täter anordnen muss. Dies unabhängig von der Höhe der effektiven Strafe. Diese Tatbestände – auch Katalogstraftaten genannt – sind in Art. 66a des Strafgesetzbuches abschliessend aufgelistet. Dabei handelt es sich um eindeutig schwere Straftaten wie Tötungen oder Sexualdelikte, jedoch auch um weniger gravierende Tatbestände wie der Diebstahl in Verbindung mit einem Hausfriedensbruch. Nebst der obligatorischen Landesverweisung gibt es mit Art. 66abis StGB noch die Möglichkeit, dass das Gericht auch in anderen Fällen eine Landesverweisung anordnet. Aufgrund der ausführlichen obligatorischen Gründe hat die nicht obligatorische Landesverweisung praktisch keinen Anwendungsbereich. In vorliegendem Fall relevant ist auch der Wiederholungsfall von Art. 66b StGB, welcher eine Landesverweisung von 20 Jahren vorsieht.

Tatbegehung unter Einfluss von Alkohol, Medikamenten und Kokain

Die amtliche Verteidigerin ging in ihrem Parteivortrag zuerst auf die schwierige Ausgangslage ihres Klienten ein. So soll der Beschuldigte im Alter von 15- oder 16-jahren Algerien verlassen haben und nach Spanien gelangt sein. Er habe keine Ausbildung absolviert und versuchte, sich durchs Leben zu schlagen. Seine Taten in Sarnen habe er begangen, um Essen und Trinken zu finden. Ebenfalls müsse die verminderte Schuldfähigkeit ihres Klienten beachtet werden, da dieser gemäss eigenen Aussagen unter Einfluss von Alkohol, Medikamenten und Kokain stand. Ein nicht durchgeführter Drogen- und Alkoholtest anlässlich der Festnahme durch die Polizei dürfe nicht ihrem Klienten angelastet werden. Hinsichtlich des Tatvorwurfs wurden Zweifel an dem mutmasslich entwendeten Bargeld im Barbershop vorgebracht. Auch hinsichtlich des Diebstahls aus dem Fahrzeug wurden Zweifel hinsichtlich des Deliktsguts aufgeworfen. Für die Taten in Sarnen forderte die Verteidigerin eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten sowie eine Busse von CHF 100. Zusammen mit dem zu vollziehenden Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt soll eine Gesamtstrafe von 18 Monaten ausgesprochen werden. Die Landesverweisung von 20 Jahren seien angemessen.

Lange Verfahrensdauer

Die Delikte wurden im Dezember 2023 begangen. Im April 2024 wurde die Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft beim Gericht eingereicht. Bis zur Ansetzung der Hauptverhandlung am 17. Dezember 2025 vergingen nochmals mehr als 1 ½ Jahre. Angesichts des relativ einfach gelagerten Falles – der Beschuldigte war grösstenteils geständig – dauerte es bis zur Hauptverhandlung sehr lange. Dieser Umstand wurde auch durch die Verteidigerin bemängelt und als strafmildernd vorgebracht.

Das Urteil des Kantonsgericht Obwalden wurde noch nicht gefällt. Es soll in den folgenden Tagen im Dispositiv schriftlich versendet werden.

SG 24/003/III

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