Vor Gericht musste sich der heute 46-jährige Angeklagte wegen eines Vorfalls im Juni 2025 in Sarnen und Kerns verantworten. Dabei wird dem abgewiesenen ukrainischen Asylbewerber vorgeworfen, in einem Postauto in Sarnen in stark angetrunkenem Zustand zwei Personen mit einem Messer bedroht zu haben. Bei der späteren Kontrolle durch die Polizei soll er diese ebenfalls mit dem Messer bedroht haben.
Der Angeklagte wurde von zwei Polizisten direkt aus der Strafanstalt Zug ins Gericht geführt. Dort befindet er sich im vorzeitigen Massnahmenvollzug, nachdem er im Sommer 2025 verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt worden war. Bereits zu Beginn der Befragung durch Einzelrichter Burch wurde bekannt, dass sich der Angeklagte in der Haft schlecht verhalten habe. So sind mehrere Brandstiftungen im Führungsbericht vermerkt. Warum er diese begangen habe, konnte der Angeklagte nicht schlüssig beantworten. In der Haft fühle er sich wie eine Labormaus; er bekomme wöchentlich neue Medikamente.
Vor der Verhaftung habe er gelegentlich anderen Personen gegen Geld geholfen, da die Sozialhilfe nicht ausgereicht habe. Von dieser habe er jeweils nur 300 Franken erhalten. Der Angeklagte führte aus, dass er auch von der IV keine Gelder erhalten habe, obwohl er invalid sei. Die erhaltenen Mittel hätten weder für seinen Zigarettenkonsum noch für Essen ausgereicht. Für die Drogen – nach eigenen Aussagen im Vorverfahren Opiate, Kokain, Crystal Meth und Heroin – die er regelmässig konsumierte, dürfte das Geld jedoch ausgereicht haben.
Der Weg des Angeklagten in die Schweiz konnte anlässlich der Befragung nicht klar rekonstruiert werden. So gab er an, 2020 oder 2021 schwer verletzt mit einem Helikopter von der Ukraine nach Berlin geflogen worden zu sein. Dort seien ihm Granatsplitter aus dem Gesicht entfernt worden. Entsprechende Spitalberichte fehlen jedoch. Fakt ist, dass ein in der Schweiz eingereichtes Asylgesuch im Dezember 2022 abgelehnt wurde. Eine Rückführung wurde aufgrund des Ukrainekriegs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
Drohung im Postauto
Dem Angeklagten wird von der Staatsanwältin vorgeworfen, am 14.06.2025 in stark angetrunkenem Zustand – das Gutachten spricht von 2,79 Promille Blutalkohol – am Bahnhof Sarnen ein Postauto in Richtung Kerns betreten zu haben. Dort soll er eine Frau aufdringlich angesprochen haben. Der Partner der Frau habe den Angeklagten an der Schulter gepackt und von ihr weggezogen. Daraufhin habe der Angeklagte ein Schmetterlingsmesser gezückt und dem Mann in einem Abstand von 20 bis 30 Zentimetern vor dem Gesicht damit herumgefuchtelt. Nur aufgrund des deeskalierenden Verhaltens des Mannes sei es zu keiner schweren Gewalttat gekommen. Anschliessend sei der Angeklagte mit dem Postauto nach Kerns gefahren.
Der Ukrainer schilderte den Vorfall anders. Er sei vom Partner der Frau durch das Postauto geschleudert worden. Das Messer habe er nicht vor dem Gesicht des Mannes herumgefuchtelt, sondern lediglich auf Hüfthöhe gehalten. An mehr konnte sich der Angeklagte nicht erinnern. Bemerkenswert waren jedoch seine Ausführungen zum Messer: Seiner Ansicht nach handle es sich lediglich um ein Spielzeug, nicht um eine Waffe. Er habe damit die ganze Zeit gespielt.
Verhaftung und Drohung gegenüber der Polizei
Nach dem Vorfall in Sarnen wollte die alarmierte Polizei den Angeklagten in Kerns kontrollieren. Bei der Kontrolle in der Nähe der Bushaltestelle Kerns Sand zückte dieser das Schmetterlingsmesser und ging auf einen der Polizisten zu. Erst nach der Androhung des Destabilisierungsgeräts – dabei wird am Gerät ein Stromimpuls mit sicht- und hörbarem Lichtbogen abgegeben – stoppte der Angeklagte und liess sich ohne weitere Gegenwehr festnehmen. Während des Transports sowie der Untersuchung im Spital bedrohte er die Polizisten mit dem Tod.
Der Angeklagte gab an, sich nicht mehr erinnern zu können. Trotz dieser Erinnerungslücken wusste er jedoch, dass er das Messer beim Verlassen des Postautos in der Hand gehabt habe. Weiter behauptete er, die Polizisten hätten ihn mit dem Destabilisierungsgerät beschossen. Entgegen seinen ursprünglichen Aussagen, wonach das Schmetterlingsmesser nur ein Spielzeug sei, erklärte er später, dass er das Handeln der Polizisten verstehe. Ein Messer sei gefährlicher als eine Pistole; man könne damit sehr grossen Schaden verursachen. Der behauptete Einsatz des Destabilisierungsgeräts ist jedoch weder in der Anklage geschildert noch führte diese Behauptung zu Nachfragen seitens des Gerichts.
Staatsanwältin fordert 10 Monate Freiheitsstrafe
Die Staatsanwältin forderte für die Straftaten eine unbedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie eine Busse von 400 Franken. Die Freiheitsstrafe setzt sich zusammen aus Gewalt oder Drohung gegen Beamte (fünf Monate), Drohung (drei Monate) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (ein Monat). Die Busse wurde wegen des Konsums von Betäubungsmitteln sowie wegen des ebenfalls behandelten Ungehorsams im Betreibungsverfahren beantragt. Strafschärfend wirkten die insgesamt vier bisherigen Verurteilungen in der Schweiz wegen Körperverletzungsdelikten und Drohungen.
Dass der Angeklagte nicht erst in der Schweiz straffällig wurde, zeigt ein rechtshilfeweise eingeholter Strafregisterauszug aus der Ukraine. Darin sind vier Urteile aus dem Zeitraum von 1995 bis 2012 verzeichnet. So soll der Ukrainer 2005 eine schwere Körperverletzung begangen haben. 2012 soll er zudem wegen vorsätzlicher Tötung zu neun Jahren Haft verurteilt worden sein. Die formelle Rückmeldung aus der Ukraine zu diesen Vorstrafen war bis zum Zeitpunkt der Verhandlung jedoch noch nicht eingetroffen. Die Umstände dieses Tötungsdelikts sind nicht bekannt.
Notwehrhandlung des Angeklagten
Die amtliche Verteidigerin forderte für ihren Mandanten einen Freispruch hinsichtlich der Drohung, der Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie des Ungehorsams im Betreibungsverfahren. Einzig in den Anklagepunkten Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch den Besitz eines verbotenen Messers sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum beantragte sie eine Freiheitsstrafe von vier Monaten. Da der Angeklagte jedoch seit Juni 2025 in Haft sitze, wurde eine Entschädigung für Überhaft gefordert.
Hinsichtlich der Drohung im Postauto führte die Verteidigerin aus, dass es nicht verboten sei, eine Frau anzusprechen. Der Partner der Frau habe überreagiert und ihren Mandanten weggeschubst. Daraufhin habe ihr Mandant in Notwehr ein Messer gezückt, um einen weiteren Angriff zu verhindern. Diese defensive Handlung sei vom Rechtfertigungsgrund der Notwehr gedeckt. Die Frage, ob ihr Mandant das Messer in dieser Situation auch hätte einsetzen dürfen, stelle sich hier nicht. Zudem zog sie die Aussagen des Postautochauffeurs, welcher den Angeklagten mit dem Messer vor dem Gesicht des Partners gesehen haben will, in Zweifel: Aus seinem Blickwinkel habe er dies gar nicht sehen können.
Bei der Kontrolle durch die Polizei sei ihr Klient überrumpelt worden. Er habe unter Alkohol- und Medikamenteneinfluss gestanden, spreche kein Deutsch und habe folglich die Aufforderung, das Messer wegzulegen, nicht verstanden. Der Polizist selbst habe in der Einvernahme angegeben, den Eindruck gehabt zu haben, dass der Angeklagte ihn nicht verstehe. Nach kurzer Zeit habe dieser das Messer von sich aus hingelegt und sich widerstandslos festnehmen lassen. Die Festnahme sei damit lediglich kurz verzögert worden; der Tatbestand sei folglich nicht erfüllt. Hinsichtlich der Drohungen während des Transports und im Spital führte die Verteidigerin aus, dass die Polizisten diese nicht ernst nehmen mussten. Sie hätten den Angeklagten bereits aus früheren Verfahren gekannt und somit gewusst, dass ihr Mandant nicht in der Lage sei, diese Drohungen umzusetzen.
Fakultative Landesverweisung
Nebst der beantragten Freiheitsstrafe und Busse verlangte die Staatsanwaltschaft eine Landesverweisung nach Art. 66bis StGB für fünf Jahre. Dabei handelt es sich nicht um die obligatorische Landesverweisung, welche bei Katalogtaten zwingend auszusprechen ist, sondern um eine fakultative Massnahme im Ermessen des Gerichts. Für die Verteidigerin sind die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben. Der Donbass, die Heimatregion des Angeklagten, sei Kriegsgebiet; eine Ausschaffung dorthin sei nach internationalem Recht nicht möglich. Zudem verwies sie auf die Suchterkrankung ihres Mandanten, welche dort nur ungenügend behandelt werden könne.
Am Schluss des Verfahrens konnte sich der Angeklagte noch abschliessend äussern. Er beschränkte sich auf ein «Danke vielmal, guter Job!» an den Richter gerichtet. Eine mündliche Urteilsverkündung wurde aufgrund der fortgeschrittenen Zeit nicht durchgeführt. Das schriftliche Dispositiv soll den Parteien in den kommenden Tagen zugestellt werden.
SE 25/037/I
